Rechtsprechung
VG Gießen, 26.03.2013 - 21 K 4379/11.GI.B |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 2 Abs 6 Berufsordnung für die Ärzte und Ärztinnen in Hessen
Ärztliche Befundberichte sind innerhalb einer angemessenen Frist zu erstellen. Anfragen der berufsständischen Kammern sind zeitnah zu beantworten - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ärztliche Befundberichte sind innerhalb einer angemessenen Frist zu erstellen. Anfragen der berufsständischen Kammern sind zeitnah zu beantworten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- VG Frankfurt/Main, 14.11.2001 - 21 BG 3410/00
Auszug aus VG Gießen, 26.03.2013 - 21 K 4379/11
Nach ständiger Rechtsprechung der Berufsgerichtsbarkeit in Hessen stellt ein Zeitablauf von über sechs Monaten, insbesondere verbunden mit mehreren Mahnungen und darauf folgender Ladung zur gerichtlichen Anhörung, ersichtlich keine angemessene Frist für die Abgabe des Befundberichtes im Sinne der Berufsordnung dar (vgl. Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.11.2001, Az.: 21 BG 3410/00[V], m.w.N.).
- VG Berlin, 04.06.2021 - 90 K 2.19
Unterbliebene Erstellung gerichtlich erforderter Befundberichte über eigene …
Auch andere Urteile von Berufsgerichten für Heilberufe enthalten über die Behauptung hinaus, die Pflicht zur Abgabe von Befundberichten folge als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag und gehöre damit zu den Kernpflichten der ärztlichen Tätigkeit (VG Frankfurt…, Urteil vom 14. November 2001 - 21 BG 3410/00 - juris Rn. 17; VG Gießen, Urteil vom 26. März 2013 - 21 K 4379/11.GI.B - juris Rn. 21), keine nachvollziehbare Begründung. - LSG Baden-Württemberg, 27.11.2013 - L 11 R 2450/13
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtmäßigkeit eines verhängten Ordnungsgeldes - …
Der Senat erlaubt sich den Hinweis, dass es zur gewissenhaften ärztlichen Berufsausübung iS des § 22 Heilberufsgesetz gehört, Befundberichte zu erstellen, auch gegenüber Dritten (VG Gießen 26.03.2013, 21 K 4379/11.GI.B, GesR 2013, 572; VG Frankfurt 14.11.2001, 21 BG 3410/00, juris).Diese Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag zählt zu den Kernpflichten der ärztlichen Tätigkeit (zur berufsrechtlichen Sanktionierung durch die zuständige Landesärztekammer, wenn ein Arzt auf Anforderung eines SG keine Befundberichte erstellt und zu Zeugenladungen nicht erscheint vgl zuletzt VG Gießen 26.03.2013, 21 K 4379/11.GI.B, GesR 2013, 572 mit Anm Hanten in jurisPR-MedizinR 9/2013 Anm 1).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2015 - L 5 SF 3/15 Es gehört zur gewissenhaften ärztlichen Berufsausübung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen vom 22. März 2005, zuletzt geändert am 27. November 2012 mit Wirkung zum 1. Februar 2013 (Nds. BO-Ä), Befundberichte - auch gegenüber Dritten - zu erstellen (vgl. zum entsprechenden Landesrecht in Baden-Württemberg: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2013 - L 11 R 2450/13 B -, abrufbar unter Juris unter Verweis auf Verwaltungsgericht [VG] Gießen, Urteil vom 26. März 2013 - 21 K 4379/11 -, Juris Rn. 21 ff).
Diese Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag zählt zu den Kernpflichten der ärztlichen Tätigkeit (zur berufsrechtlichen Sanktionierung durch die zuständige Landesärztekammer, wenn ein Arzt auf Anforderung eines Sozialgerichts keine Befundberichte erstellt und zu Zeugenladungen nicht erscheint vgl. nochmals VG Gießen, Urteil vom 26. März 2013 - 21 K 4379/11 - a.a.O. mit Anmerkungen von Hanten in: jurisPR-MedizinR, 9/2013, Anmerkung 1).